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CHAMPANILLO ein Champagner?

Ein Beitrag von Ri’inLG Dr. Bernadette Makoski, LL.M.

© Tristan Gassert on Unsplash.com

Der EuGH hat am 9. September 2021 ein Urteil erlassen, das sich im Grunde mit dieser Frage beschäftigt, genauer gesagt mit der Auslegung von Artikel 103 Absatz 2 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen dem Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (CIVC) und einer natürlichen Person (GB) auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens CHAMPANILLO in sozialen Netzwerken und in Werbebroschüren. Nach Ansicht von GB bestehe zwischen dem Zeichen CHAMPANILLO, das als Handelsname von Gastronomiebetrieben verwendet werde, und den von der geografischen Ursprungsbezeichnung „Champagne“ erfassten Erzeugnissen keine Verwechslungsgefahr.

Der EuGH, der von der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) angerufen wurde, hat zum einen entschieden, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen auch gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen. Zum anderen hat sich der EuGH mit dem Tatbestandsmerkmal der „Anspielung“ im Sinne des Art. 103 Absatz 2 lit. b) der Verordnung Nr. 1308/2013 beschäftigt und hat dieses Merkmal im Einzelnen ausgelegt.

Der EuGH hat sich zunächst mit der Frage beschäftigt, ob die o.g. Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass geografische Ursprungsbezeichnungen gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen und hat diese Frage bejaht. Hierzu ist einleitend mit dem EuGH darauf hinzuweisen, dass geografische Ursprungsbezeichnungen nur für Erzeugnisse gem. Artikel 92 und Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 geführt werden können.

Dennoch hat der EuGH unter Berücksichtigung des Wortlauts des auszulegenden Artikels 103 Absatz 2 lit. b) der Verordnung Nr. 1308/2013, seines Zusammenhangs und der Ziele, die mit dieser Regelung verfolgt werden, festgehalten, dass geografische Ursprungsbezeichnungen auch gegen Handlungen geschützt werden, die sich auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem direkten oder indirekten Vertrieb der durch die Ursprungsbezeichnung gekennzeichneten Erzeugnisse beziehen.

Bereits der Wortlaut der auszulegenden Vorschrift nehme auf Dienstleistungen Bezug, so dass die betreffende geografische Ursprungsbezeichnung gegen jede Verwendung dieser Bezeichnung durch Erzeugnisse oder Dienstleistungen schütze, was durch die Systematik bestätigt werde.

Zudem führe Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung 1308/2013 einen weiten Schutz ein. Die Verordnung ziele im Wesentlichen darauf ab, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer eingetragenen geografischen Angabe versehen sind (bzw. einer Ursprungsbezeichnung), aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale ausweisen und damit eine hierauf beruhende Qualitätsgarantie bieten. Hierdurch solle den Landwirten ermöglicht werden, ein höheres Einkommen wegen ihrer Qualitätsanstrengungen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität der Erzeugnisse ergibt.

Darüber hinaus hat sich der EuGH mit weiteren Fragen beschäftigt, die eine „Anspielung“ im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 lit. b) der Verordnung Nr. 1308/2013 betreffen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH entschieden „Anspielung“ setzte nicht voraus, dass das unter eine geografische Ursprungsbezeichnung fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind.

„Anspielung“ liege dann vor, wenn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen dem verwendeten Namen und der geografischen Ursprungsbezeichnung herstellt, was eine umfassende Beurteilung durch das vorlegende Gericht unter Einbeziehung aller relevanten Umstände der Sache erfordere.

Dieser Zusammenhang könne sich aus mehreren Umständen ergeben, insbesondere

  • dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung,
  • der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und
  • aus der inhaltlichen Nähe zwischen der geografischen Ursprungsbezeichnung und dem in Rede stehenden Namen oder der Ähnlichkeit zwischen den unter diese Ursprungsbezeichnung fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen,

wobei für die „Anspielung“ die „inhaltliche Nähe“ genüge, so dass die beiden zuerst genannten Umstände nicht zwingend vorliegen müssten.

Abschließend hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine „Anspielung“ die Feststellung eines unlauteren Wettbewerbsverhaltens nicht voraussetzt, weil Artikel 103 Absatz 2 lit. b) der Verordnung Nr. 1308/2013 einen besonderen und eigenständigen Schutz vorsieht, der unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb gilt.

Mit seiner Entscheidung greift der EuGH seine Rechtsprechung in den Sachen Scotch Whisky Association, C-44/17, und Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C-490/19, auf und entwickelt diese in Ansehung der Verordnung Nr. 1308/2013 weiter.

EuGH, Urt. v. 09.09.2021, C-783/19

Schlussanträge v. 29.04.2021, C-783/19

 

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Dr. Bernadette Makoski, LL.M. ist Richterin am Landgericht und Expert national détaché am Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg.

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